Eines der zentralen Elemente in der Arbeitswelt, ist der Arbeitsschutz. Denn die Grundlage für einen funktionierenden Betrieb, bilden sichere Arbeitsbedingungen. In der Schweiz wird der betriebliche Arbeitsschutz im Arbeitsgesetz (ArG) , im Umfallversicherungsgesetz (UVG) sowie in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) geregelt. Darin wird der Arbeitgeber verpflichtet Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen, über die notwendigen Schutzmassnahmen zu entscheiden und dann entsprechend für den Arbeitsschutz zu sorgen. Das Gesetz wird durch eine ganze Reihe von Arbeitsschutzverordnungen konkretisiert. Dies reicht von der sicheren Arbeitsstätten- und Arbeitsplatzgestaltung, einem sicheren Einsatz der Arbeitsmittel, Lärmschutz, der arbeitsmedizinischen Vorsorge bis hin zum Umgang mit Gefahrstoffen.
Kategorien der PSA
Auch die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist Bestandteil des Gesetzes. Sie wird in der VUV Art 5 explizit geregelt und die Nutzung muss vom Arbeitgeber ermöglicht werden. Die PSA beinhaltet dabei jegliche Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen die vor akuten Verletzungen oder vor Berufskrankheiten schützen. Das Bundesgesetz über die Produktsicherheit (PrSG Art. 5, Abs. 1) verlangt von den Herstellern und Lieferanten, dass bei den Produkten grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eingehalten werden. Diese Anforderungen sind in der europäischen Richtlinie 89/686/EWG (EU-PSA-Verorodnung) festgehalten. Danach werden alle Arbeitsmittel in drei PSA-Kategorien eingestuft, die sich nach der zu erwartenden Verletzungsschwere richten:
- Mechanische Verletzungen, die oberflächlich auftreten (z.B. Gartenhandschuhe gegen Schnittverletzungen)
- Kontakt mit heissen Gegenständen (z.B. Schürze gegen heisse Kochfläche)
- Berührung mit schwach aggressiven Reinigungsmitteln (z.B. Schutzhandschuhe gegen säurehaltige Mittel)
- Schädigung des Augenlichtes durch Witterungsbedingungen von nicht extremer Art (z.B. Sonnenbrille gegen Sonnenstrahlung)
- ionisierende Strahlung,
- eine besonders heisse Umgebung (100 °C oder mehr),
- eine besonders kalte Umgebung (-50°C oder weniger),
- Herabfallen aus grosser Höhe,
- elektrische Schläge,
- Schnittverletzungen von Kettensägen,
- gesundheitsschädlicher Lärm,
- Projektile,
- biologische sowie chemische Gefahrstoffe
- Sauerstoffmangel.
Viele europäische Richtlinien schreiben vor, dass Produkte die CE-Kennzeichnung tragen müssen. Mit dieser Kennzeichnung wird gegenüber den Behörden erklärt, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde.
In unserem Beitrag zum Thema Arbeits- und Schutzkleidung gibt es noch mehr Informationen zum Thema.
Chemische Schutzbekleidung
Im Bereich der Chemischen Schutzbekleidung wurden von der Europäischen Union 6 Typen von Schutzgraden definiert. Um überhaupt das CE-Kennzeichen tragen zu dürfen, müssen Mindestanforderungen bezüglich der physikalischen und chemischen Materialeigenschaften erfüllt werden und korrekt gekennzeichnet, sowie mit den entsprechenden Informationen versehen werden. Die verschiedenen Kleidungstypen unterliegen dabei verschiedenen DIN Normen, die ihre jeweilige Funktionsweise definieren und regeln
Nach der DIN EN Norm 14605 für Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien werden zwei Typen unterschieden: